Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Idealkollation | Eine ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendung des Erblassers wird dem Begünstigten dem Werte nach angerechnet. |
Intestaterbfolge | Sind in einem Erbfall keine letztwilligen Verfügungen vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge, die Intestaterbfolge, ein. |
Konkubinatspartner | Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Dieses kann nur durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) geschaffen werden. Hierbei dürfen die Pflichtteile gesetzlicher Erben nicht verletzt werden. |
Konkursamtliche Liquidation | Wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen und die Konkurseröffnung beantragen, ordnet das Konkursgericht die konkursamtliche Nachlassliquidation an. Die Konkurskosten werden ausschliesslich von der Konkursmasse bezogen und dürfen den Erben nicht in Rechnung gestellt werden. |
Konversion | Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt letzteres, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. So kann z.B. eine unbegründete Enterbung eine Beschränkung auf den Pflichtteil umgedeutet werden. Diese Umdeutung dient der „Rettung“ des Erblasserwillens. |
Lebensversicherung | Lebensversicherungen dienen der Altersvorsorge und/oder der Absicherung von nahen Angehörigen. Die Leistung der Versicherung im Todesfall fällt nicht in den Nachlass. Der Begünstigte gemäss Versicherungsvertrag hat einen direkten Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung. Zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche wird die (kapitalbildende) Lebensversicherung im Umfang des Rückkaufswerts berücksichtigt. |
Lediger Anfall | Sind im Erbvertrag bestimmte Erben anstelle des Verzichtenden eingesetzt worden, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese Erben die Erbschaft aus beliebigem Grund nicht erwerben. |
Letztwillige Verfügung | Umgangssprachlich als Testament bezeichnet, eine Unterform der Verfügung von Todes wegen. |
Lidlohn | Haben mündige Kinder in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern oder Grosseltern regelmässig Arbeitsleistungen erbracht oder ihnen Einkünfte zugewendet, so können sie hierfür – spätestens bei der Teilung der Erbschaft – eine angemessene Entschädigung, den Lidlohn, verlangen. |
Nacherbe | Mit Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnen. Der Nacherbe kommt erst zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Erblasser kann aber auch andere Übergangszeitpunkte festlegen, z.B. die Volljährigkeit des Nacherben. Der Vorerbe ist zur Weitergabe seines Erbanteils verpflichtet und muss davon schonend Gebrauch machen. Seine Rechtsstellung gleicht derjenigen eines Nutzniessers. Der Erblasser kann den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien. Eine Nachnacherbeneinsetzung ist nicht zulässig. |
Nachkomme | Nachkommen sind die Kinder einer Person und wiederum jener Nachkommen. Ob die Nachkommen, vorehelich, ausserehelich oder ehelich sind, spielt keine Rolle. Der Nachkomme hat ein gesetzliches Erbrecht und im Falle der Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Mit dem Erblasser näher verwandte Nachkommen (z.B. Sohn) schliessen deren eigene Nachkommen (z.B. Enkel) von der Erbfolge aus. Die Enkel treten dafür bei Vorversterben des Elternteils in dessen Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht ein (sog. Eintretensprinzip). Im Erbschaftssteuerrecht sind die Nachkommen regelmässig begünstigt. |
Nachlass | Der Nachlass umfasst alle Aktiven und Passiven im Vermögen des Erblassers. Der Nachlass wird auch als Erbschaft bezeichnet. |
Nachlassverbindlichkeiten | Es gibt Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbgangschulden, die durch den Todesfall entstanden sind. Für alle diese Schulden haften die Erben solidarisch. Übersteigen die Schulden den positiven Nachlass, ist der Nachlass überschuldet. |
Nachvermächtnis | Der Erblasser kann analog den Regelungen zu Vor- und Nacherbe einem Vermächtnisnehmer einen Gegenstand zuwenden mit der Verpflichtung, diesen Gegenstand zu einem bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt an einen Nachvermächtnisnehmer herauszugeben. |
Noterben | Als Noterben werden pflichtteilsgeschützte Erben, also Nachkommen, Eltern und Ehegatte bezeichnet. |