Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Ungültigkeit | Eine letztwillige Verfügung ist ungültig, wenn sie z.B. unter extremen Formmängeln leidet oder im Zustande absoluter Verfügungsunfähigkeit errichtet wurde. Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann von jedem, der an der Ungültigerklärung ein Interesse hat, mit Klage innert einem Jahr ab zuverlässiger Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrunds geltend gemacht werden. Die Ungültigerklärung bewirkt die Beseitigung der letztwilligen Anordnung, so als hätte diese nie existiert. |
Universalsukzession | (= Gesamtrechtsnachfolge). Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes, mit sämtlichen Rechten und Pflichten, auf die Erben über. |
Untervermächtnis | Ein (Haupt-)Vermächtnis kann mit einem Untervermächtnis belastet werden. Der Hauptvermächtnisnehmer wird verpflichtet, einen Teil des Hauptvermächtnis an den Untervermächtnisnehmer auszuliefern. |