Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Gelegenheitsgeschenke | Gelegenheitsgeschenke sind übliche unentgeltliche Zuwendungen, z.B. zu Geburtstagen, Weihnachten, zur Hochzeit, zu Jubiläen oder Einladungen. Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig und nicht herabsetzbar. |
Gesamtrechtsnachfolge | Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Alleinerben oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Diese sog. Universalsukzession erfolgt von Gesetzes wegen ohne Zutun der Erben. Das Eigentum an allen Nachlassgegenständen geht automatisch auf die Erben über. Gleichzeitig werden die Erben Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers und des Erbgangs. Durch Ausschlagung wird dieser Übergang von Rechten und Pflichten rückwirkend aufgehoben. |