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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Konkubinatspartner

Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht. Dieses kann nur durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) geschaffen werden. Hierbei dürfen die Pflichtteile gesetzlicher Erben nicht verletzt werden.

Konkursamtliche Liquidation

Wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen und die Konkurseröffnung beantragen, ordnet das Konkursgericht die konkursamtliche Nachlassliquidation an. Die Konkurskosten werden ausschliesslich von der Konkursmasse bezogen und dürfen den Erben nicht in Rechnung gestellt werden.

Konversion

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt letzteres, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. So kann z.B. eine unbegründete Enterbung eine Beschränkung auf den Pflichtteil umgedeutet werden. Diese Umdeutung dient der „Rettung“ des Erblasserwillens.