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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Teilung

Teilung bedeutet die Aufteilung des Nachlasses auf die Erben gemäss deren Quoten nach Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten und Ausrichtung der Vermächtnisse. Jeder Erbe hat die jederzeitige Befugnis seinen Teilungsanspruch mit Teilungsklage durchzusetzen. Der Erblasser kann im Bereich der verfügbaren Quote mit letztwilliger Verfügung den Aufschub der Teilung ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Mit einstimmigem Beschluss können sich die Erben über den Teilungsaufschub hinwegsetzen. Bei drohendem Wertverlust des Nachlasses durch sofortige Teilung kann jeder Erbe die gerichtliche Verschiebung der Teilung beantragen. Die Teilung kann auch nur mit Bezug auf bestimmte Erben (subjektiv-partiell) oder mit Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände (objektiv-partiell) erfolgen.

Teilungsklage

Die unverjährbare Teilungsklage dient der Durchsetzung des Teilungsanspruchs. Alle Erben müssen zwingend entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite am Verfahren teilnehmen (sog. notwendige Streitgenossenschaft).

Teilungsvorschrift

Die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben gilt im Zweifel als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. Der betreffende Erbe hat sich damit den Wert dieser Erbschaftssache an seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Anders verhält es sich, wenn die Sache dem Erben als Vorausvermächtnis zugewendet wird.

Testament

Das Testament ist neben dem Erbvertrag eine der Formen letztwilliger Verfügungen. Im Gegensatz zum Erbvertrag enthält das Testament einseitige Anordnungen und Willenserklärungen. Das Testament kann eigenhändig, handschriftlich unter Angabe des Errichtungsdatums verfasst und unterzeichnet (holographes Testament) oder mit öffentlicher Urkunde errichtet werden. Daneben sind unter ausserordentlichen Umständen auch mündliche Testamente möglich. Inhalt des Testaments können sämtliche letztwilligen Anordnungen sein wie z.B. Erbeinsetzung, ganz oder teilweise Enterbung, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen, Teilungsvorschriften und Einsetzung eines Willensvollstreckers. Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, sei es in einer der für die Errichtung vorgesehenen Formen, sei es durch Vernichtung der Urkunde. Spätere Testamente treten anstelle von früheren Testamenten, falls sie nicht zweifellos eine Ergänzung darstellen.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbständig eine letztwillige Verfügung zu errichten. Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder auch wegen bestimmter Altersleiden nicht in der Lage ist, in einem normalen Masse unbeeinflusst seinen Willen zu bilden, dessen Folgen zu erkennen und seiner Überzeugung oder Einsicht entsprechend zu handeln, ist nicht testierfähig. In diesem Falle steht aber der Gegenbeweis offen, dass der Testierende im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung trotzdem urteilsfähig war (lucidum intervallum).