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Begriff Definition
Nacherbe

Mit Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Nachfolger für einen Erben oder Vermächtnisnehmer bezeichnen. Der Nacherbe kommt erst zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Erblasser kann aber auch andere Übergangszeitpunkte festlegen, z.B. die Volljährigkeit des Nacherben. Der Vorerbe ist zur Weitergabe seines Erbanteils verpflichtet und muss davon schonend Gebrauch machen. Seine Rechtsstellung gleicht derjenigen eines Nutzniessers. Der Erblasser kann den Vorerben von der Sicherstellungspflicht befreien. Eine Nachnacherbeneinsetzung ist nicht zulässig.