Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Lebensversicherung | Lebensversicherungen dienen der Altersvorsorge und/oder der Absicherung von nahen Angehörigen. Die Leistung der Versicherung im Todesfall fällt nicht in den Nachlass. Der Begünstigte gemäss Versicherungsvertrag hat einen direkten Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung. Zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche wird die (kapitalbildende) Lebensversicherung im Umfang des Rückkaufswerts berücksichtigt. |
Lediger Anfall | Sind im Erbvertrag bestimmte Erben anstelle des Verzichtenden eingesetzt worden, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese Erben die Erbschaft aus beliebigem Grund nicht erwerben. |
Letztwillige Verfügung | Umgangssprachlich als Testament bezeichnet, eine Unterform der Verfügung von Todes wegen. |
Lidlohn | Haben mündige Kinder in gemeinsamem Haushalt mit ihren Eltern oder Grosseltern regelmässig Arbeitsleistungen erbracht oder ihnen Einkünfte zugewendet, so können sie hierfür – spätestens bei der Teilung der Erbschaft – eine angemessene Entschädigung, den Lidlohn, verlangen. |