Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Oeffentliches Inventar | Durch Universalsukzession treten die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haften damit auch für dessen Schulden. Jeder Erbe kann innert einem Monat seit dem Todesfall das öffentliche Inventar verlangen. Die Erben erhalten mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden. Das öffentliche Inventar kann mehrere tausend Franken kosten. Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben. |
Ordre Public | Verstirbt ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, kommt unter Umständen das Erbrecht des betreffenden ausländischen Staats zur Anwendung. Widerspricht eine ausländische Bestimmung den Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung, wird dieses ausländische Recht nicht angewandt. Der Pflichtteilsschutz gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zum schweizerischen Ordre public. |