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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Adoption

Adoption ist die Annahme eines Kindes. Damit entsteht ein Kindesverhältnis von Gesetzes wegen. Das Adoptivkind ist erbberechtigt wie ein leibliches Kind. Dagegen verliert es die Verwandtschaft und die Erbberechtigung zu den leiblichen Eltern. Dies gilt uneingeschränkt für Adoptionen seit 1. April 1973. Zuvor konnte ein Erbrecht des Kindes sowohl gegenüber den Adoptiveltern wie auch den leiblichen Eltern bestehen.

Aktiva des Nachlasses

Hierunter werden alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses verstanden.

Alleinerbe

Alleinerbe ist derjenige, der alleine (z.B. als einziges Kind) die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Mehrere Erben sind Miterben und in einer Erbengemeinschaft verbunden.

Amtliche Liquidation

Jeder Erbe kann anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation verlangen. Solange aber ein Miterbe die Annahme erklärt, wird dem Begehren nicht stattgegeben. Das Begehren ist innert 3 Monaten bei der zuständigen Instanz (vgl. Zuständigkeitstabelle) abzugeben. Bei der amtlichen Liquidation haften die Erben nicht für die Schulden der Erbschaft.

Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe vom Todesfall und der Berufung als Erbe Kenntnis erlangt. Durch Einmischung in die Angelegenheiten des Nachlasses verwirkt die Ausschlagungsbefugnis.

Anrechnung an den Erbteil

Anrechnung bedeutet, dass sich der Erbe eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Lebzeitige Zuwendungen sind alle grösseren Schenkungen, sei es mit oder ohne Ausstattungscharakter (d.h. zum Zweck der Existenzgründung oder -sicherung). Zuwendungen des Erblassers, welche in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolgten (z.B. Unterhaltsbeiträge) sind nicht anzurechnen.

Anwachsung

Im Rahmen einer Erbengemeinschaft führt der Wegfall eines Miterben zum Anwachsen der Erbteile der übrigen Erben. Fällt einer von mehreren Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, z. B. durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht, so wächst sein Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.

Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen im eigenen Haushalt ist unsicher, im Bankschliessfach ebenfalls suboptimal, wenn nur der Erblasser Zugang hat. Zu empfehlen ist die amtliche Verwahrung am Ort der zuständigen Eröffnungsbehörde.

Auflage

Im Erbrecht wird mit einer Auflage als Verfügung von Todes wegen ein Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen. Auflagen sind nur im Bereich der verfügbaren Quote, nicht aber zu Lasten des Pflichtteils zulässig. Einklagen kann die Auflage jedermann, der ein Interesse daran hat. Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen machen die Verfügung ungültig, lästige und unsinnige Auflagen werden als nicht vorhanden betrachtet.

Ausgleichung

Verpflichtung der Nachkommen, alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers oder das Vorliegen einer gesetzlichen Vermutung (vgl. Anrechnung an den Erbteil). Grundgedanke der Ausgleichung ist die Gleichbehandlung der Nachkommen. Die Ausgleichung kann durch Einwerfung in Natura oder Ausgleich in Geld erfolgen. Der Ehegatte des Erblassers ist nach heutiger Lehre ausgleichungsberechtigt, nicht aber ausgleichungsverpflichtet.

Auskunftspflicht

Die Erben haben einander unaufgefordert über Vorempfänge, den Besitz von Erbschaftssachen oder den Bestand obligatorischer Pflichten gegenüber dem Erblasser zu informieren. Dritten gegenüber besteht ein Informationsanspruch der Erben gestützt auf die Rechtsbeziehung zwischen Erblasser und Drittem.

Auslegung letztwilliger Verfügungen

Einseitige letztwillige Verfügungen, z.B. Testamente sind nach dem Willensprinzip auszulegen, d.h. es soll der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Bei Erbverträgen ist der gemeinsame übereinstimmende Vertragswillen der Parteien zu ermitteln. Ist ein solcher nicht feststellbar, greift das Vertrauensprinzip: danach ist der Vertrag so auszulegen, wie die Willenserklärung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.

Ausschlagung

Ausschlagung ist die Erklärung eines Erben, auf die Erbschaft zu verzichten. Die Ausschlagung ist von gesetzlichen Erben innert 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und der Ausschlagende wird behandelt wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Damit haftet er auch nicht für allfällige Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt durch Fristablauf, explizite Annahmeerklärung oder Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Alternativ kann der Erbe innert 1 Monat das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.

Bedingung

Bedingung ist eine ungewisse künftige Tatsache, von deren Eintritt oder Nichteintritt die Verfügung von Todes wegen abhängig gemacht wird. Bedingungen sind nur im Bereich der verfügbaren Quote, nicht aber zu Lasten des Pflichtteils zulässig. Unsittliche oder rechtswidrige Bedingungen machen die Verfügung ungültig, lästige und unsinnige Bedingungen werden als nicht vorhanden betrachtet.

Begünstigung des Ehegatten

Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegattten durch Verfügung von Todes wegen zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daneben beträgt die verfügbare Quote noch ¼ des Nachlasses und kann ebenfalls dem Ehegatten zugewendet werden. Im Resultat erhalten die gemeinsamen Kinder bei Ableben des ersten Elternteils noch nichts ausbezahlt. Zusätzliche Begünstigungsmöglichkeiten ergeben sich durch die ehevertragliche Vorschlagszuweisung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung des verheirateten Erblassers geht der erbrechtlichen Auseinandersetzung voraus. Hierbei müssen sich die gemeinsamen Kinder einen Eingriff in ihr Pflichtteilsrecht gefallen lassen. Voraussetzung ist, dass die Eltern unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben. Eine Begünstigung des Ehegatten ergibt sich auch aus versicherungsvertraglichen Lösungen.