Begriff | Definition |
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Ausgleichung | Verpflichtung der Nachkommen, alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers oder das Vorliegen einer gesetzlichen Vermutung (vgl. Anrechnung an den Erbteil). Grundgedanke der Ausgleichung ist die Gleichbehandlung der Nachkommen. Die Ausgleichung kann durch Einwerfung in Natura oder Ausgleich in Geld erfolgen. Der Ehegatte des Erblassers ist nach heutiger Lehre ausgleichungsberechtigt, nicht aber ausgleichungsverpflichtet. |