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Begriff Definition
Teilung

Teilung bedeutet die Aufteilung des Nachlasses auf die Erben gemäss deren Quoten nach Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten und Ausrichtung der Vermächtnisse. Jeder Erbe hat die jederzeitige Befugnis seinen Teilungsanspruch mit Teilungsklage durchzusetzen. Der Erblasser kann im Bereich der verfügbaren Quote mit letztwilliger Verfügung den Aufschub der Teilung ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Mit einstimmigem Beschluss können sich die Erben über den Teilungsaufschub hinwegsetzen. Bei drohendem Wertverlust des Nachlasses durch sofortige Teilung kann jeder Erbe die gerichtliche Verschiebung der Teilung beantragen. Die Teilung kann auch nur mit Bezug auf bestimmte Erben (subjektiv-partiell) oder mit Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände (objektiv-partiell) erfolgen.