Begriff | Definition |
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Parentel | Richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Ordnung, so erben zunächst die Verwandten der ersten Parentel. Hierzu gehören die Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel etc. Zu den Erben der zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Erben der dritten Parentel sind die Grosseltern und deren Nachkommen. Für die Berechtigung am Nachlass gilt, dass Verwandte der jeweils näheren Parentel Verwandte der weiter entfernten Parentel von der Erbfolge ausschliessen. Hat demnach ein lediger Erblasser ein Kind, so schliesst dieses die Parentel der Eltern von der Erbfolge aus. |