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Begriff Definition
Ordre Public

Verstirbt ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, kommt unter Umständen das Erbrecht des betreffenden ausländischen Staats zur Anwendung. Widerspricht eine ausländische Bestimmung den Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung, wird dieses ausländische Recht nicht angewandt. Der Pflichtteilsschutz gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zum schweizerischen Ordre public.