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Begriff Definition
Höchstpersönlichkeit

Verfügungen von Todes wegen sind höchstpersönlich. Sie können nur vom Erblasser selber vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung anderer Personen ist ausgeschlossen. Beim Abschluss eines Erbvertrags gilt die Höchstpersönlichkeit für diejenige Vertragspartei, welche letztwillig über ihren eigenen Nachlass verfügt.