Begriff | Definition |
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Herabsetzung | Verletzt der Erblasser mit vermögensrechtlichen, lebzeitigen Zuwendungen oder letztwilligen Anordnungen den Pflichtteil eines Erben, unterliegen diese Verfügungen der Herabsetzung. Herabgesetzt werden letztwillige Verfügungen vor lebzeitigen Zuwendungen, und jüngere Zuwendungen vor älteren Zuwendungen. Die Herabsetzung erfolgt nur soweit, bis der Pflichtteil wieder hergestellt ist. Der Herabsetzungsanspruch kann mit Herabsetzungsklage oder –einrede durchgesetzt werden. |