Begriff | Definition |
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Erbunwürdigkeit | Unwürdig, Erbe zu sein, ist u.a. derjenige, der den Erblasser getötet oder dies versucht hat. Erbunwürdig ist überdies, wer den Erblasser rechtswidrig an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung hindert oder deren Widerruf rechtswidrig hindert. Die Erbunwürdigkeit wird von Amtes wegen beachtet und muss von den Miterben nicht selber geltend gemacht werden. Der Erbunwürdige wird behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. |