Begriff | Definition |
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Enterbung | Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einem Erben (auch) den Pflichtteil entziehen, wenn dieser gegenüber dem Erblasser oder diesem nahestehenden Personen eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (sog. Strafenterbung). Sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, fällt der Anteil des Enterbten an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte. Die Nachkommen des Enterbten behalten jedoch ihr Pflichtteilsrecht. Der Enterbte kann die Ungültigkeitsklage erheben, wenn die letztwillige Verfügung als solche mangelhaft ist. Damit erlangt er seinen gesetzlichen Erbanteil. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Enterbung nicht erfüllt, kann der Enterbte die Herabsetzungsklage erheben. Damit erlangt er seinen Pflichtteil. Wenn bei einem Nachkommen des Erblassers Verlustscheine bestehen, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen (und später geborenen) Kindern des Enterbten zuweist (sog. Präventiventerbung). |