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Marius Brem

Marius Brem
lic.iur., Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt SAV Erbrecht
Luzernerstrasse 51a
CH-6010 Kriens/Luzern

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Tel.: +41 41 318 40 60
Fax: +41 41 318 40 61

Notariatsgebühren

Preise von Notariatsdienstleistungen

Hinweise für Konsumentinnen und Konsumenten

Allgemeines

Die Höhe der Notariatsgebühren ist gesetzlich geregelt in der Verordnung des Kantons Luzern über die Beurkundungsgebühren vom 24. November 1973 (SRL Nr. 258). Notariatsgebühren sind mehrwertsteuerpflichtig. Die Aufzählung im vorliegenden Hinweisblatt beschränkt sich auf die häufigsten Konsumentengeschäfte.

Ehevertrag, Vermögensvertrag nach Art. 25 PartG

Abschluss, Abänderung oder Aufhebung (§ 16 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren) nach Zeitaufwand (Stunde à CHF 250.00 bis 400.00 zuzügl. MWST), mindestens CHF 540.–, höchstens CHF 3‘240.–. Sind vom Vertrag Grundstücke betroffen oder muss ein Inventar erstellt werden: Preis auf Anfrage.

Testamente, Erbverträge

(§ 19 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren) 2‰ vom Verfügungswert bis CHF 500'000.-
plus 1,5‰ vom Mehrbetrag über
bis
CHF
CHF
500'000.-
1'000'000.-
plus 1‰ vom Mehrbetrag über
bis
CHF
CHF
1'000'000.-
5'000'000.-
plus 0.3‰ vom Mehrbetrag  über
bis
CHF
CHF
5'000'000.-
10'000'000.-
plus 0,2‰ vom Mehrbetrag über CHF 10'000'000.-
mindestens Fr. 500.–      

Verträge auf Eigentumsübertragung

(Kaufverträge, Schenkungsverträge, usw.; § 21 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren) 3‰ der Vertragssumme/des Katasterwerts  bis CHF 500'000.-
plus 2,5‰ vom Mehrbetrag über
bis
CHF
CHF
500'000.-
1'000'000.-
plus 2‰ vom Mehrbetrag über
bis
CHF
CHF
1'000'000.-
5'000'000.-
plus 1‰ vom Mehrbetrag über
bis
CHF
CHF
5'000'000.-
10'000'000.-
plus 0,2‰ vom Mehrbetrag über CHF 10'000'000.-

Beglaubigungen

(§ 11–13 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren)

  • einer Unterschrift: CHF 54.–
  • von Kopien: CHF 21.60 für die erste und CHF 5.40 für jede weitere Seite
  • einer Übersetzung: nach Anfrage

Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

(§ 47 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren)

nach Zeitaufwand (Stunde à CHF 250.00 bis 400.00 zuzügl. MWST), mindestens CHF 54.–, höchstens CHF 324.–.

Separat zu entschädigende Vorbereitungsarbeiten und Folgearbeiten

(§ 3 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren)

Folgende Arbeiten werden nach Zeitaufwand verrechnet (Stunde à CHF 250.00 bis 400.00 zuzügl. MWST):

  • Parzellierungen (einschliesslich Bereinigung von Dienstbarkeiten)
  • Pfandentlassungen
  • Baulandumlegungen durch privatrechtliche Vereinbarung
  • Verfassen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften.

Ermitteln der vorkaufsberechtigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustimmungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsgeschäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Gesuch um Schat-zungsverteilung, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte.

Auslagen

(§ 9 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren)

  • Kopien: CHF 0.50/Stck.
  • Porti, Telefongebühren, Reisespesen: nach effektiven Kosten jeweils zuzüglich MWST

Generelle Hinweise

Wir behalten uns vor, die Gebühr nach Zeitaufwand (Stunde à CHF 250.00 bis 400.00 zuzügl. MWST) festzusetzen, wenn die tarifgemässe Beurkundungsgebühr tiefer liegt (vgl. § 4 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren).

Die Gründung von juristischen Personen und die Begründung von Stockwerkeigentum sind in der Regel keine Konsumentengeschäfte. Auf Anfrage geben wir gerne den Preis für diese und weitere Dienstleistungen bekannt. Massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung über die Beurkundungsgebühren.

RA Marius Brem