Begriff | Definition |
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Pflichtteil |
Der Pflichtteil bezeichnet den Bruchteil der gesetzlichen Erbquote, welcher dem betreffenden Pflichtteilserben nicht entzogen werden kann. Der Pflichtteil von Nachkommen beträgt dieser Bruchteil ¾ der gesetzlichen Quote, derjenige für jedes der Eltern des Erblassers ½ und derjenige des überlebenden Ehegatten ebenfalls ½.
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