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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Notwendige Streitgenossenschaft

Eine einfache Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite in einem Gerichtsprozess mehrere Personen klagen oder beklagt werden. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn das Urteil gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen darf und sich deswegen notwendigerweise alle am Prozess beteiligen müssen. Häufigstes Anwendungsbeispiel im Erbrecht ist die Teilungsklage.

Nutzniessung

Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss einer Sache oder eines Rechts. Im Erbrecht spielt die Nutzniessung eine grosse Rolle im Rahmen der Begünstigung des überlebenden Ehegatten.

Oeffentliches Inventar

Durch Universalsukzession treten die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haften damit auch für dessen Schulden. Jeder Erbe kann innert einem Monat seit dem Todesfall das öffentliche Inventar verlangen. Die Erben erhalten mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden. Das öffentliche Inventar kann mehrere tausend Franken kosten. Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben.

Ordre Public

Verstirbt ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, kommt unter Umständen das Erbrecht des betreffenden ausländischen Staats zur Anwendung. Widerspricht eine ausländische Bestimmung den Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung, wird dieses ausländische Recht nicht angewandt. Der Pflichtteilsschutz gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zum schweizerischen Ordre public.

Parentel

Richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Ordnung, so erben zunächst die Verwandten der ersten Parentel. Hierzu gehören die Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel etc. Zu den Erben der zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Erben der dritten Parentel sind die Grosseltern und deren Nachkommen. Für die Berechtigung am Nachlass gilt, dass Verwandte der jeweils näheren Parentel Verwandte der weiter entfernten Parentel von der Erbfolge ausschliessen. Hat demnach ein lediger Erblasser ein Kind, so schliesst dieses die Parentel der Eltern von der Erbfolge aus.

Partnerschaft, eingetragene

Erbrechtlich sind die eingetragenen Partner den Ehegatten gleichgestellt. Sie haben auch dasselbe Pflichtteilsrecht wie Ehegatten.

Patientenverfügung

Nützlich ist eine Patientenverfügung für den Fall, dass man eines Tages nicht mehr mitteilen kann, welche Behandlungen ein Arzt durchführen darf und soll und welche Behandlungen ein Arzt nicht durchführen soll. Die Patientenverfügung sollte für Ärzte und Angehörige Richtschnur sein für die Anordnung lebensverlängernder Massnahmen um jeden Preis oder die blosse palliative, schmerzlindernde Pflege. Die Patientenverfügung kann überdies eine Vertrauensperson bezeichnen, welche über die gesamte Behandlung zu orientieren und bei welcher Rücksprache zu nehmen ist.

Pflichtteil

Der Pflichtteil bezeichnet den Bruchteil der gesetzlichen Erbquote, welcher dem betreffenden Pflichtteilserben nicht entzogen werden kann. Bei Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil ½ der gesetzlichen Erbquote. Die weiteren gesetzlichen Erben haben kein Pflichtteilsrecht.

Präventiventerbung

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte des Pflichtteils entziehen, wenn er diese dessen vorhandenen und später geborenen Kindern zuweist.

Privatorische Klausel

Testamentarische Klausel, welcher zufolge jener, welcher das Testament anficht, auf den Pflichtteil gesetzt wird bzw. nicht pflichtteilsgeschützte Erben vollständig enterbt werden.

Quotenvermächtnis

Teilungsvorschrift, welche einen Gegenstand zu einem unter dem wirklichen Wert liegenden Anrechnungswert einem Erben zuweist. Im Umfang der Wertdifferenz liegt ein Vorausvermächtnis vor. Allfällige Pflichtteilsansprüche anderer Erben bleiben zu beachten.

Schenkungsverbot (bei Erbverträgen)

Hat der Erblasser in einem Erbvertrag über sein gesamtes Vermögen verfügt, darf er sein Vermögen nicht mehr durch Schenkungen (auch Spenden) vermindern. Dieses Schenkungsverbot gilt für neue und bestehende Erbverträge. Sollen lebzeitige Schenkungen und Zuwendungen auch nach Abschluss des Erbvertrags möglich sein, muss dies im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten werden.

Singularsukzession

Singularsukzession bedeutet Einzelrechtsnachfolge. Im Unterschied zu der Universalsukzession, bei der der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintritt, wird die Rechtsnachfolge bei der Singularsukzession nur hinsichtlich einer bestimmten Sache angetreten.

Stiftung

Eine Stiftung kann auch mit letztwilliger Verfügung errichtet werden. Die Stiftungserrichtung in einer letztwilligen Verfügung sollte deren Namen, Sitz, Zweck, Organisation und Vertretung enthalten. Zudem empfiehlt sich zur Umsetzung des Stifterwillens die Einsetzung eines Willensvollstreckers.

Teilung

Teilung bedeutet die Aufteilung des Nachlasses auf die Erben gemäss deren Quoten nach Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten und Ausrichtung der Vermächtnisse. Jeder Erbe hat die jederzeitige Befugnis seinen Teilungsanspruch mit Teilungsklage durchzusetzen. Der Erblasser kann im Bereich der verfügbaren Quote mit letztwilliger Verfügung den Aufschub der Teilung ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Mit einstimmigem Beschluss können sich die Erben über den Teilungsaufschub hinwegsetzen. Bei drohendem Wertverlust des Nachlasses durch sofortige Teilung kann jeder Erbe die gerichtliche Verschiebung der Teilung beantragen. Die Teilung kann auch nur mit Bezug auf bestimmte Erben (subjektiv-partiell) oder mit Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände (objektiv-partiell) erfolgen.