Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen
Ab Anfang 2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins profitieren: Nachsteuer und Verzugszins sind nur noch für die letzten 3 statt 10 Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Neu kann auch bei Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, so dass nur die Nachsteuer und der Verzugszins entrichtet werden müssen.
Hintergrund
Letztmals im Jahre 1969 hat die Schweiz eine allgemeine Steueramnestie durchgeführt, welche damals unversteuerte Vermögenswerte von ca. CHF 11,5 Milliarden zum Vorschein brachte. Im Jahre 2005 hat der Bundesgesetzgeber die vom Europäischen Gerichtshof als unzulässig qualifizierte Erbenhaftung für Steuerbussen des Erblassers aufgehoben. Gleichzeitig hat der Kanton Tessin in den Jahren 1993–2000 gute Erfahrungen mit Steuererleichterungen für Erben gemacht, wenn diese unversteuerte Vermögen des Erblassers deklarierten. Die nun beschlossene und im Jahre 2010 in Kraft tretende Amnestie ist primär auf Erben ausgerichtet.
Einschränkung
Die steuerlichen Erleichterungen betreffen die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben, wie etwa Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts-und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträge bleiben inklusive Verzugszins geschuldet.
Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Wenn die Erben bislang nicht versteuerte Vermögenswerte des Erblassers deklarieren, beschränkt sich die Nachbesteuerung auf 3 statt bisher 10 Steuerperioden, je zuzüglich Verzugszins. Voraussetzung ist, dass die Steuerhinterziehung der Behörde nicht bereits bekannt ist, die Erben ihre Mitwirkungspflichten (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars) erfüllen sowie sich ernstlich um die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern bemühen. Neben den Erben sind auch der Willensvollstrecker und der Erbschaftsverwalter zur Meldung mit privilegierender Wirkung berechtigt.
Die neue Regelung gilt nur für Erbfälle, die nach dem 01. Januar 2010 eintreten, nicht aber für frühere Erbfälle.
Straflose Selbstanzeige
Nach bisheriger Regelung bezahlte ein Steuerpflichtiger auf seine Selbstanzeige hin neben der Nachsteuer und den Verzugszinsen eine Busse in der Höhe von einem Fünftel der von ihm hinterzogenen Steuer. Neu können natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige komplett straflos ausgehen. Geschuldet ist noch die ordentliche Nachsteuer für die letzten 10 Steuerperioden zuzüglich Verzugszins. Voraussetzung ist auch hier, dass die Steuerhinterziehung noch keiner Behörde bekannt war, dass der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Sachverhalts vorbehaltlos mitwirkt mitwirkt und sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.
In strafrechtlicher Hinsicht sehen die Behörden von einer Strafverfolgung beispielsweise aufgrund von Urkundendelikten, welche zwecks dieser Steuerhinterziehung begangen wurden, ab. Die straflose Anzeige kommt auch Teilnehmern einer fremden Steuerhinterziehung zugute, also Anstiftern, Gehilfen und sonstigen Mitwirkenden. Amtierende und ausgeschiedene Organe einer juristischen Person bewirken mit der Selbstanzeige die Strafbefreiung aller Organe und Organmitglieder.
Bei der straflosen Selbstanzeige handelt es sich um eine erst- und einmalige Rechtswohltat. Zwar können im Rahmen der Selbstanzeige mehrere Tatbestände gleichzeitig deklariert werden. Jedoch ziehen spätere Selbstanzeigen die ordentlichen Straffolgen nach sich.
Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement, Bern, 03. September 2008; www.efd.admin.ch