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KMU und Darlehen

Darlehen gehören zum Alltag des Geschäftslebens. Im besten Falle helfen sie bei Aufbau, Entwicklung, Führung und auch Übergabe eines Unternehmens und werden wie vereinbart zurückbezahlt, in schlimmsten Falle gehen sie verloren. Zuweilen zerstören sie auch Freundschaften. Worauf also ist zu achten?

Die Regelung im Obligationenrecht

Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Hauptanwendungsfall in der Praxis ist das Gelddarlehen. Das Obligationenrecht enthält zum Darlehen nur wenige zwingende Bestimmungen und lässt der Parteiautonomie, d.h. abweichenden vertraglichen Regelungen der Parteien, viel Raum.

Der Darlehenszins

Das Gesetz unterscheidet zwischen Privatund Geschäftsdarlehen. Privatdarlehen sind mangels anderer Abrede unverzinslich. Im kaufmännischen Verkehr ist das Darlehen verzinslich. Kaufmännischer Verkehr liegt vor, wenn der Darleiher gewerblich handelt und/oder wenn das Darlehen zu geschäftlichen Zwecken verwendet wird.

Haben die Parteien im kaufmännischen Verkehr keinen Zins vereinbart, so gilt der von den lokal tätigen Banken verwendete Zinssatz im Zeitpunkt des Darlehensempfangs.

Die Sicherheiten

Darlehen können auch ohne Sicherheiten gewährt werden, doch steigt damit automatisch das Ausfallrisiko. Als Sicherheiten kommen sog. Realsicherheiten (z.B. Faustpfand in der Form von Wertgegenständen oder Wertpapieren, Grundpfand) oder Personalsicherheiten (z.B. Bürgschaft, Garantie) in Frage. Kommt der Borger seinen Verpflichtungen nicht (mehr) nach, so kann der Darleiher die Sicherheiten verwerten bzw. von Drittpersonen die Rückzahlung verlangen.

Die Art und Höhe der Sicherheit hat auch Auswirkungen auf den Darlehenszins. Aus Sicht des Darleheihers empfiehlt es sich vor Gewährung des Darlehens Erkundigungen über die finanzielle Lage des Schuldners einzuziehen und vom Borger einen Auszug aus dem Betreibungsregister zu verlangen.

Laufzeit und Kündigung des Darlehens Ein Darlehen mit fester Vertragsdauer endet am vereinbarten Tag. Unbefristete Darlehen können vom Darleiher jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.

Unabhängig davon kann der Darleiher vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner mit den vereinbarten Zins- und Rückzahlungspflichten in Verzug gerät. Ohne entsprechende Vereinbarung muss der Darleiher dem Schuldner zuvor aber eine angemessene Nachfrist ansetzen. Aus Sicht des Darleihers empfiehlt sich daher die Vereinbarung der automatischen und sofortigen Rückzahlungspflicht des gesamten Darlehens und aller ausstehender Zinsen im Verzugsfall. Derartige Klauseln finden sich denn auch häufig in den gebräuchlichen Darlehensverträgen.

Schriftform?

Darlehensverträge unterliegen keiner Formvorschrift. Auch die Übergabe eines Geldscheins kann ein Darlehensverhältnis begründen. Das Vorliegen einer Schenkung wäre vom angeblich Beschenkten zu beweisen. Aus Beweisgründen sollten Darlehensverträge jedoch in jedem Fall schriftlich abgefasst werden. Zu beachten sind auch die für die Bestellung der Sicherheiten einzuhaltenden Formvorschriften (z.B. öffentliche Beurkundung der Grundpfanderrichtung).

Es mag ein Gemeinplatz sein, hat aber dennoch Gültigkeit: klare und schriftliche Vereinbarungen helfen Missverständnisse zu vermeiden, schaffen rechtssichere Verhältnisse – und verhindern dadurch hoffentlich auch das Ende von Freundschaften.