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Aktionärbindungs-Vertrag

Die Rechtsform der AG ist auch für viele KMU’s interessant und beliebt. Gerade bei KMU’s empfiehlt sich der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags (ABV). Er dient der Absicherung der Aktionäre im gegenseitigen Verhältnis.

Es gibt verschiedene gute Gründe für Aktionäre miteinander einen ABV abzuschliessen. Haben beispielsweise mehrere Aktionäre je einzeln nur eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, kann der eine Aktionär durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss der übrigen Aktionäre «unter die Räder» geraten. Der ABV dient insofern auch dem Minderheitenschutz. Im Vordergrund steht die Koordination der Stimmrechte in der Generalversammlung. Dies hauptsächlich hinsichtlich der Grundsätze der Geschäftspolitik, der Gewinnverwendung, derWahl des Verwaltungsrats und auch dessen Entlastung nach Beendigung des Geschäftsjahrs. Sodann enthalten die meisten ABV Regelungen imHinblick auf die freiwillige oder unfreiwillige Veräusserung von Aktien durch einen derAktionäre.Sie zielen darauf ab, den Altaktionären die Kontrolle über die Zusammensetzung des Aktionariats zu sichern.

Der ABV aus rechtlicher Sicht

Der ABV ist zunächst schlicht und einfach ein Vertrag. Vertragsparteien sind mehrere oder alle Aktionäre der Gesellschaft, nicht aber die Gesellschaft selber. Die Aktiengesellschaft kann grundsätzlich dem ABV nicht beitreten und dieser entfaltet für sie auch keine direkte Wirkung. Die (indirekte) Auswirkung auf die Gesellschaft ergibt sich aus der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung. Inhalt und Ziel des ABV ist es, das Verhältnis der Aktionäre untereinander zu regeln. Sodann hat der ABV eine gesellschaftsrechtliche Komponente, wo er die Ausübung der Stimmrechte regelt. Diese Abreden werden von der juristischen Praxis demRecht der einfachenGesellschaft unterstellt. Demgegenüber haben Abreden über Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte rein schuldrechtlichen Charakter.

Enthält der ABV Regelungen im Hinblick auf das Ableben eines Aktionärs, kann darin auch eine – zumeist formungültige – letztwillige Verfügung liegen.

Die Vertragsdauer

Aus Sicht des Praktikers ergeben sich häufig Problememit der Laufzeit des ABV.Die Parteien des ABV haben bei Abschluss desselben das nachvollziehbare Bedürfnis, diesem eine möglichst lange Gültigkeit zu geben. Dem steht entgegen, dass sogenannte «ewige Verträge » nicht zulässig sind. Dies gilt auch für ABV,welche auf dieDauer der Gesellschaft abgeschlossen werden. Zentral ist, dass jedem Vertragspartner eine zeitlich und inhaltlich angemessene Exit-Option verbleibt.

Die Optionsrechte

Klauseln im ABV, welche Vorkaufs-, Kaufs- oder Vorhandrechte einräumen, bedürfen gründlicher Überlegung und müssen sorgfältig formuliert werden. Ansonsten droht der Konflikt. So beispielsweise dann,wenn einer der Aktionäre aus der aktiven Mitarbeit in der Gesellschaft ausscheidet, dies aber im ABV nicht als Kaufsfall definiert ist. Ebenso ist die Bestimmung des Preises der zu übernehmenden Aktien für alle Parteien von grösster Bedeutung. Bewährt haben sich die Bewertungsregeln nach kaufmännischen Grundsätzen, verbunden mit Schiedsklauseln für den Fall der Uneinigkeit.

Das Ableben eines Aktionärs

Bestimmungen im Hinblick auf den Tod eines Aktionärs sind gefährlich. Je nachdem kommen diese einem formbedürftigen Rechtsgeschäft von Todes wegen gleich. Die Abgrenzung der Klausel im ABV von den Rechtsgeschäften von Todes wegen ist regelmässig schwierig.

Worauf sollten Sie achten?

  • Sorgen Sie vor: ABV’s sollten bei Gründung der Gesellschaft ausgearbeitet werden; später ist zu spät.
  • Die Aktiengesellschaft selber ist nicht Vertragspartei und kann im ABV nicht verpflichtet werden.
  • Wirksam sind nur diejenigen Bestimmungen, welche die Aktionäre (und eventuell deren Rechtsnachfolger) direkt betreffen.
  • Bedenken Sie,dass ein ABV nicht auf «ewige Zeiten» geschlossen werden kann.
  • Optionsrechte müssen besonders klar geregelt sein.
  • Klauseln im Zusammenhang mit dem Ableben eines Aktionärs sind möglicherweise Verfügungen von Todes wegen und unterliegen damit qualifizierten Formvorschriften.
  • Musterverträge sind gefährlich, da unterschiedliche Fallgestaltung unterschiedliche Lösungen erfordern.
  • Eine Checkliste für die Erstellung eines ABV kann beim Autor direkt und unentgeltlich bezogen werden.